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1 Vorbemerkung
1.1
Die Jury Umweltzeichen hat in
Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem
Umweltbundesamt und unter Einbeziehung der Ergebnisse
der vom RAL einberufenen Anhörungsbesprechungen diese
Grundlage für die Vergabe des Umweltzeichens
beschlossen. Mit der Vergabe des Umweltzeichens wurde
der RAL e.V. beauftragt. Für alle Erzeugnisse, soweit
diese die nachstehenden Bedingungen erfüllen, kann
nach Antragstellung beim RAL auf der Grundlage eines
mit dem RAL abzuschließenden
Zeichenbenutzungsvertrages die Erlaubnis zur
Verwendung des Umweltzeichens erteilt werden.
1.2 Hintergrund
Mobiltelefone (Handys) werden vielfältig genutzt. Im
Vordergrund stehen Gespräche und das Versenden von
Nachrichten und Bildern, doch zunehmend werden auch
Informationen aus dem Internet abgerufen,
Möglichkeiten zum Spielen genutzt, und schließlich
ist absehbar, dass dem Handy auch Funktionen im
Waren- und Geldverkehr übertragen werden.
Der Mobilfunk ist eine wichtige, zukunftsorientierte
Technik. Die Handys werden beruflich ebenso wie
privat verwendet. Allein in Deutschland bestehen 2002
bereits mehr als 55 Millionen Mobilfunkanschlüsse und
eine fast flächendeckende Nutzungsmöglichkeit. In
anderen Industrieländern ist die Verbreitung
teilweise noch höher.
In jeder Nutzungsform des Handys werden Daten mittels
Funkwellen bestimmter Frequenzbereiche übertragen. In
einem relativ dicht besiedelten Land mit ausgeprägter
Infrastruktur wie Deutschland ist letztlich jeder
Einwohner den damit verbundenen elektromagnetischen
Feldern ausgesetzt. Die Mobilfunk-Basisstationen
senden und empfangen Funksignale (auch als
„Mobilfunkstrahlung“ bezeichnete nichtionisierende
Strahlung) und sorgen für die Verbindung zwischen den
Gesprächspartnern. Sie sind inzwischen fast
allgegenwärtig, und ihre Zahl wird mit der Einführung
der UMTS-Technik weiter wachsen. Vielerorts wird die
Frage nach möglichen Wirkungen der
elektromagnetischen Felder gestellt. Bislang gibt es
keine eindeutigen Nachweise, sondern nur einzelne
Hinweise auf mögliche gesundheitliche
Beeinträchtigungen durch Mobilfunkanlagen.
Sowohl die Bundesregierung als auch die
Mobilfunkbetreiber und die Handyhersteller
finanzieren weitere umfangreiche Forschungen auf dem
Gebiet der gesundheitlichen Auswirkungen
elektromagnetischer Felder von Mobilfunkanlagen und
emissionsmindernder Techniken, um wissenschaftlichen
Hinweisen über mögliche Wirkungen nachzugehen und die
Exposition der Bevölkerung vorsorglich zu minimieren.
Im Weiteren werden nur die Endgeräte des Mobilfunks
betrachtet, die in Deutschland mit dem Kunstwort
„Handy“ bezeichnet werden. Der Nutzer befindet sich
nur mit diesen in unmittelbarem Kontakt und kann den
Umgang damit auch in gewissen Grenzen selbst
beeinflussen. Neben der Forderung nach einem
möglichst geringen SAR-Wert (s. 1.3) werden
Mindestanforderungen an Materialien und
Recyclingfähigkeit der Geräte gestellt.
1.3 Gesundheitsaspekte
In zahlreichen wissenschaftlichen Studien weltweit
wurde und wird nach Einflüssen der Einwirkung
elektromagnetischer Felder (nichtionisierende
Strahlung) auf menschliches Befinden und Gesundheit
gesucht. Dabei ist zwischen thermischen Effekten
(durch Erwärmung biologischer Gewebe) und
nichtthermischen Effekten zu unterscheiden. Die
Strahlenschutzkommission (SSK) hat die
wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den
gesundheitlichen Wirkungen elektromagnetischer Felder
umfassend bewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen,
dass die geltenden Grenzwerte nach dem gegenwärtigen
Erkenntnisstand vor nachgewiesenen
Gesundheitsgefahren ausreichend schützen. In
Bezug auf die Frage, ob es jenseits dieser
Feststellung einen wissenschaftlich begründeten
Verdacht oder zumindest wissenschaftlich begründete
Hinweise auf mögliche gesundheitliche Gefahren
unterhalb des geltenden Grenzwertes gibt, erkennt die
SSK in einzelnen Studien wissenschaftliche begründete
Hinweise auf Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sie
stellt dazu aber fest, dass sich „auch unter
Berücksichtigung des Umfangs und des Ausmaßes der
Verdachtsmomente ein zusätzliches Risiko über die
bisher bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
hinaus nicht angeben lässt“. Sie plädiert deshalb für
weitere intensive Forschung.
Vorbeugende Maßnahmen zielen darauf, unnötige
Expositionen zu vermeiden bzw. unvermeidbare
Expositionen möglichst weitgehend zu minimieren.
Ein wichtiger Indikator für die gesundheitlichen
Wirkungen der Funkwellen bei Handys ist die
spezifische Absorptionsrate, der SAR-Wert. Er wird
ausgedrückt in Watt pro Kilogramm biologisches Gewebe
und wird grundsätzlich bei maximaler Leistung des
Handys nach einem standardisierten Verfahren gemessen
5).
Nach Herstellerangaben unterschreiten alle im Handel
befindlichen Handys den von der ICNIRP
6)
empfohlenen maximalen SAR-Wert von 2 Watt pro
Kilogramm, gemittelt über 10 Gramm Körpergewebe. Für
die Vergabe des Umweltzeichens ist jedoch im Sinne
eines vorbeugenden Verbraucherschutzes eine
Minimierung der Exposition anzustreben.
Neben dem SAR-Wert sollte auch die Leistungsfähigkeit
der Handys innerhalb der bestehenden Netze als ein
Kriterium der Gebrauchstauglichkeit in Betracht
gezogen werden. Es gibt aber dafür bislang weder ein
standardisiertes Messverfahren noch eine
einvernehmliche Bewertung der Relation zwischen
SAR-Wert und Leistung, daher ist die Einbeziehung
dieses Aspektes für die Fortschreibung der
Vergabegrundlage vorgesehen.
Ungeachtet dessen sind die Hersteller gefordert,
Geräte mit geringen SAR-Werten bei Sicherung der
Gebrauchstauglichkeit zu entwickeln.
1.4 Umweltaspekte
Handys vereinen eine Vielzahl funktioneller
Einheiten. Sichtbar sind das meist aus Kunststoff
oder gelegentlich aus Metall bestehende Gehäuse, die
Tastatur und die in Glasplatten eingebettete
Flüssigkristallanzeige sowie die Anschlüsse für
periphere Geräte. Mikrofon und Lautsprecher sind
miniaturisiert. Die Antenne ist meist integriert und
nur bei einigen Geräten nach außen geführt. Die
Leiterplatten sind mit einer Vielzahl elektronischer
Bauelemente bestückt, die aus unterschiedlichen
Materialien bestehen. Der Akku zur Stromversorgung
hat einen hohen Anteil an der Masse und den
Abmessungen der Handys.
Wird davon ausgegangen, dass bereits heute eine
weitgehende Marktsättigung in Deutschland erreicht
ist und hauptsächlich ein Ersatz vorhandener durch
neu verkaufte Geräte erfolgt, ist zukünftig mit einem
Entsorgungsumfang von bis zu 20 Millionen Handys
jährlich zu rechnen. Das bedeutet, dass - bei einer
mittleren Masse von 100 Gramm pro Gerät – allein
durch die Endgeräte mit einem
Elektronikschrottaufkommen von ca. 2.000 Tonnen pro
Jahr zu rechnen wäre, wenn die Zweitnutzung außer
Betracht bliebe. Hinzu kommt mindestens die gleiche
Zahl an Netzteilen, da diese bislang generell mit
neuen Geräten zusammen verkauft werden.
Weniger aus der Menge als aus dem Materialspektrum
ergibt sich die Notwendigkeit, die Geräte trotz ihrer
geringen Abmessungen geeigneten Recycling- und
Entsorgungswegen zuzuführen und sie keinesfalls in
den Hausmüll zu geben. Voraussetzung dafür sind die
entsprechende Information der Gerätebesitzer und die
Sicherung der Geräterücknahme. Mit der Umsetzung der
EU-Regelungen zur Rückführung von Elektronikschrott (WEEE
7) und
zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe (RoHS
8) in
nationales Recht sollen zukünftig die Aspekte der
Gestaltung, Rücknahme und Verwertung elektronischer
Geräte berücksichtigt und reglementiert werden. Aus
der Sicht von Umwelt- und Verbraucherschutz besteht
jedoch bereits jetzt Informations- und
Handlungsbedarf. Die Vergabe eines Umweltzeichens für
Handys – mit geringem SAR-Wert und
recyclingfreundlich konstruiert - soll auch hierzu
einen Beitrag leisten.
1.5 Ziel der Umweltzeichenvergabe
Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ für Handys soll dem
Käufer eines Gerätes signalisieren, dass das damit
versehene Produkt - im Vergleich zu anderen - dem
vorbeugenden Verbraucherschutz eher Rechnung trägt
und für Gesundheit und Umwelt günstigere
Eigenschaften hat. Damit kann das Umweltzeichen eine
Entscheidungshilfe bei der Anschaffung neuer Geräte
bieten.
Es handelt sich um ein freiwilliges Zeichen, welches
die Hersteller zur Entwicklung von Geräten mit
geringen SAR-Werten und zur Umsetzung von
Recyclingkonzepten motivieren soll und ihnen auch
erlaubt, den Kunden diese Aspekte der
Produkteigenschaften ohne detaillierte Erläuterungen
und Bewerbung auf einfache Weise zu vermitteln.
2 Geltungsbereich
Die Vergabegrundlage gilt für Mobiltelefone (Handys),
die nach dem GSM-, GPRS- oder UMTS-Standard arbeiten.
Die Geräte sollen in der Hauptsache für die
Übermittlung von Telefongesprächen und Nachrichten
konzipiert sein, können aber auch Zusatzfunktionen
anbieten (z.B. Organizer), sowie drahtlosen
Internetzugang und Datenübertragung über
Infrarotschnittstellen oder Bluetooth ermöglichen.
3 Anforderungen und Nachweise
Mit dem auf der ersten Seite abgebildeten
Umweltzeichen können die unter Abschnitt 2 genannten
Mobiltelefone gekennzeichnet werden, sofern Sie den
folgenden Anforderungen entsprechen.
3.1 Emissionen
3.1.1 SAR-Wert
Die spezifische Absorptionsrate, abgekürzt SAR-Wert,
ist zu messen nach DIN EN 50361. Der SAR-Wert darf
0,60 Watt pro Kilogramm nicht überschreiten.
Nachweis:
Der Antragsteller legt die Zusammenfassung eines
Prüfprotokolls eines unabhängigen Prüfinstitutes
vor, das für diese Messungen nach DIN EN ISO/IEC
17025 akkreditiert ist.
Prüfprotokolle des Antragstellers werden als
gleichwertig anerkannt, wenn dieser ein
Prüflaboratorium betreibt, das für diese Messungen
nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist.
3.1.2 Verbraucherinformation zur Minimierung
der Handystrahlung
Der SAR-Wert ist in den Produktunterlagen anzugeben.
Der Gerätenutzer ist in den Produktunterlagen darüber
zu informieren,
- dass der SAR-Wert bei maximaler Leistung des Handys
gemessen wird und die Belastung des Nutzers in der
Regel geringer ist, weil die Leistung des Gerätes
beim Telefonieren nicht voll ausgeschöpft wird (gute
Sende- und Empfangsbedingungen) und
- wie der Nutzer eine etwaige Funkwellen - Belastung
durch das Beachten einfacher Regeln beim Telefonieren
minimieren kann.
Mindestens auf der Verpackung des Handys muss
wahlweise entweder das Symbol für das Umweltzeichen
„Blauer Engel“ gut erkennbar angebracht sein oder der
SAR-Wert gut lesbar angegeben werden. Eine
Information am Handy selbst (Typenschild oder
Display) ist optional und aus der Sicht der Nutzer
wünschenswert.
Nachweis:
Der Antragsteller legt die entsprechenden Seiten der
Produktunterlagen vor und gibt an, ob auf der
Verpackung oder am Gerät der SAR-Wert oder das
Umweltzeichen ausgewiesen wird.
3.2 Rücknahme der Geräte
Der Antragsteller verpflichtet sich, seine Geräte mit
dem Umweltzeichen nach deren Gebrauch zurückzunehmen,
um diese einer Verwertung zuzuführen. Nicht
verwertbare Geräteteile sind umweltverträglich zu
beseitigen.
Die Rücknahme der Geräte erfolgt kostenlos bei
benannten Annahmestellen (zum Beispiel bei Händlern).
Die vom Hersteller benannten Annahmestellen müssen
sich in Deutschland befinden. Es muss möglich sein,
dort die Geräte persönlich oder auf dem Versandwege
abzugeben.
Die Produktunterlagen müssen Informationen über die
Rücknahmemöglichkeiten enthalten.
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der
Anforderung, nennt die Rücknahmestelle und legt die
entsprechenden Seiten der Produktunterlagen vor.
3.3 Recyclinggerechte Konstruktion
Handys unterliegen subjektiven Anforderungen an
Funktionalität, Design und Einfachheit der Handhabung
und Bedienung. Darüber hinaus gilt:
- Umweltzeichengeräte müssen so konstruiert sein,
dass sie für Recyclingzwecke leicht zerlegbar sind,
damit Gehäusekunststoffe und Akkumulatoren als
Fraktionen von Materialien anderer funktioneller
Einheiten getrennt und nach Möglichkeit verwertet
werden können.
- Die mit dem Umweltzeichen ausgezeichneten Geräte
müssen so gestaltet sein, dass im Fachbetrieb eine
Zerlegung durch intelligent gestaltete
Verbindungskonstruktion unterstützt oder mit gängigen
Werkzeugen vorgenommen werden kann.
- Sofern der Antragsteller eine spezielle
Recyclingstrategie verfolgt, legt er dem RAL deren
Ansatz dar.
- Vom Hersteller mit der Verwertung von Altgeräten
mit Umweltzeichen beauftragte Fachbetriebe erhalten
Informationen für die Demontage der Geräte in
Recycling- oder Behandlungsanlagen.
Nachweise:
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der
Anforderungen und erläutert die vorgesehenen
Recyclingwege bzw. –strategie.
3.4 Materialanforderungen
3.4.1. Kunststoffe der Gehäuseteile und Tastaturen
- Chlorierte oder bromierte Polymere und Zusätze von
chlor- oder bromorganischen Verbindungen -
insbesondere als Flammschutzmittel - sind nicht
zulässig.
- Blei und Cadmium und deren Verbindungen dürfen den
verwendeten Kunststoffen und Beschichtungen nicht
zugesetzt sein.
- Gehäuseteile aus Kunststoff (ab 10 Gramm) müssen
gemäß DIN ISO 11 469 gekennzeichnet sein. Andere
Gehäusematerialien sind zu benennen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind:
- Prozessbedingte, technisch unvermeidbare
Verunreinigungen.
3.4.2 Leiterplatten
Dem Trägermaterial der Leiterplatten dürfen keine PBB
(Polybromierte Biphenyle), PBDE (Polybromierte
Diphenylether) oder Chlorparaffine zugesetzt sein.
Nachweise:
Der Antragsteller nennt die verwendeten
Gehäusematerialien und legt eine Liste vor. Er
erklärt die Einhaltung der Anforderungen nach
Abschnitt 3.4.1 und 3.4.2 . Bezüglich der
Flammschutzmittel legt er eine schriftliche Erklärung
des Kunststofflieferanten und des
Leiterplattenlieferanten vor, dass die
ausgeschlossenen Substanzen den Kunststoffen nicht
zugesetzt sind.
3.4.3 Elektronische Bauelemente
Cadmium, Quecksilber sowie Beryllium und deren
Verbindungen dürfen nicht verwendet werden.
Nachweis:
Der Hersteller erklärt, dass Cadmium, Quecksilber und
Beryllium und deren Verbindungen nicht in den
verwendeten elektronischen Bauelementen eingesetzt
wurden.
3.5 Batterien und Akkumulatoren
Batterien und Akkumulatoren dürfen weder Blei,
Cadmium noch Quecksilber enthalten.
Gemäß Batterie-Verordnung in der jeweils gültigen
Fassung enthält die Bedienungsanleitung die
notwendigen Informationen und Hinweise zur
Verpflichtung des Nutzers, die Batterien und
Akkumulatoren einer Rücknahmestelle und keinesfalls
dem Hausmüll zuzuführen und zu Rücknahmemöglichkeiten
für die Original-Akkumulatoren.
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der
Anforderungen. Er nennt den verwendeten
Akkumulatortyp und legt die entsprechende Seite der
Produktunterlagen vor.
3.6 Zubehör
Zum Lieferumfang muss eine externe Hör- und
Sprecheinrichtung (sog. Headset) gehören.
Nachweise:
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der
Anforderung.
3.7 Verpackung
Die für die Verpackung der Geräte verwendeten
Kunststoffe dürfen keine halogenhaltigen Polymere
enthalten.
Die verwendeten Kunststoffe sind entsprechend der
Verpackungs-Verordnung in der jeweils gültigen
Fassung zu kennzeichnen.
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der
Anforderung und teilt die Kennzeichnung der
Verpackungskunststoffe mit.
3.8 Verbraucherinformationen
Übersichtliche Verbraucherinformationen sind
Voraussetzung für die optimale Nutzung der Geräte.
Sofern die Geräte in Deutschland verkauft werden,
sind die Verbraucherinformationen vollständig auch in
Deutsch zu verfassen.
a) Die Produktunterlagen, die den Geräten beim
Verkauf beiliegen, müssen neben den wichtigsten
Technikdaten und Benutzungshinweisen auch die in
dieser Vergabegrundlage geforderten Informationen
enthalten
- den gemäß DIN EN 50361 gemessenen (maximalen)
SAR-Wert (siehe
3.1.1),
- Hinweise auf einen vorsorglichen Umgang mit Handys
zur Minimierung der Funkwellenbelastung (siehe
3.1.2),
- Hinweise zur Rücknahme der Geräte (siehe 3.2),
- Hinweise zur Entsorgung der Akkus (siehe 3.5),
- Hinweise, wie die Leistungsaufnahme von Ladegeräten
vermieden werden kann, so lange kein Handy-Akku
aufgeladen wird,
- Hinweis, dass die Nutzung eines Headsets die
Belastung durch Funk
wellen im Bereich des Kopfes reduziert (siehe 3.6).
b) Auf der Verpackung der Geräte ist der SAR-Wert gut
sichtbar anzugeben. Auf die Angabe des SAR-Wertes
kann verzichtet werden, wenn das Umweltzeichen
„Blauer Engel“ auf der Verpackung gut erkennbar ist.
c) SAR-Wert und Handhabungsempfehlungen können
zusätzlich auch auf dem Display angezeigt werden.
Nachweis:
Der Antragsteller legt die entsprechenden Seiten der
Produktunterlagen vor.
4 Zeichennehmer und Beteiligte
4.1 Zeichennehmer sind Hersteller
oder Vertreiber von Produkten gemäß Abschnitt 2.
4.2 Am Vergabeverfahren sind
folgende Stellen beteiligt:
RAL, Umweltbundesamt und Bundesland, in dem die
Produktionsstätte liegt, in der die zu
kennzeichnenden Produkte hergestellt werden.
5 Zeichenbenutzung
5.1 Die Benutzung des Umweltzeichens
durch den Zeichennehmer erfolgt aufgrund eines mit
dem RAL abzuschließenden Zeichenbenutzungsvertrages.
5.2 Im Rahmen dieses Vertrages
übernimmt der Zeichennehmer die Verpflichtung, die
Anforderungen gemäß Abschnitt 3 für die Dauer der
Benutzung des Umweltzeichens einzuhalten.
5.3 Für die Kennzeichnung von
Produkten gemäß Abschnitt 2 werden
Zeichenbenutzungsverträge abgeschlossen. Die
Geltungsdauer dieser Verträge läuft bis zum
31.12.2005.
Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
falls der Vertrag nicht bis zum 31.03.2005 bzw.
31.03. des jeweiligen Verlängerungsjahres schriftlich
gekündigt wird.
Eine Weiterverwendung des Umweltzeichens ist nach
Vertragsende weder zur Kennzeichnung noch in der
Werbung zulässig. Noch im Handel befindliche Produkte
bleiben von dieser Regelung unberührt.
5.4 Der Zeichennehmer (Hersteller)
kann die Erweiterung des Benutzungsrechtes für das
kennzeichnungsberechtigte Produkt beim RAL
beantragen, wenn es unter einem anderen
Marken-/Handelsnamen und/oder anderen
Vertriebsorganisationen in den Verkehr gebracht
werden soll.
5.5 In dem Zeichenbenutzungsvertrag
ist festzulegen:
5.5.1 Zeichennehmer
(Hersteller/Vertreiber)
5.5.2 Marken-/Handelsname,
Produktbezeichnung
1)
Deutscher Bundestag, Drucksache
14/7958, v. 04.01.2002
2) VDE-Positionspapier „Mobilfunk
und Gesundheit“, März 2002
3) Empfehlungen der
Strahlenschutzkommission (SSK) : Grenzwerte und
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
elektromagnetischen Feldern, 13./14.09.2001 (www.ssk.de)
4) BMU Umwelt, 2/2002, S.164
5) DIN EN 50361, 2002-06 „Grundnorm
zur Messung der spezifischen Absorptionsrate (SAR) in
Bezug auf die Sicherheit von Personen in
elektromagnetischen Feldern von Mobiltelefonen (300
MHz bis 3 GHz)
6) International Commission on
Nonionizing Radiation Protection, Internationale
Kommission für den Schutz vor nicht-ionisierender
Strahlung
7) Directive on Waste from
Electrical and Electronic Equipment, Richtlinie
2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vom 27.01.2003
8) Directive on the R estriction of
the Use of Certain Hazardous Substances in Electrical
and Electronic Equipment, Richtlinie 2002/95/EG zur
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Amtsblatt
der EU L 37, 13.02.2003) |